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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Händler - Netzwerk
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermittlung und die Akzeptanz von Netzwerkgutscheinen der zmyle GmbH.
Die zmyle GmbH, Gaupel 29, 48653 Coesfeld], (im Folgenden: "Herausgeberin") ist Herausgeber von Netzwerkgutscheinen. Bei den Netzwerkgutscheinen handelt es sich um Wertgutscheine, die entweder digital (per Link oder in einer App) oder als PDF per Email zum Ausdruck (pdf) oder als gedruckte Netzwerkgutscheinkarte ausgegeben werden. Hierfür schließt die Herausgeberin mit einer Stadt, Gemeinde, Stadtmarketing-Unternehmen etc. (im folgenden „Kooperationspartner“) einen Kooperationsvertrag ab. Für Einzelhändler, die in das Einzugsgebiet des Kooperationspartners fallen, können an dem nachfolgend beschriebenen System der Vermittlung und Akzeptanz von Netzwerkgutscheinen teilnehmen. Der Netzwerkgutschein kann bei teilnehmenden Einzelhändlern im Gemeindegebiet und angrenzenden Postleitzahlenbereichen (im Folgenden: "Händler") zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen genutzt werden.
Der Händler möchte als Handelspartner der Herausgeberin Netzwerkgutscheine zu Zahlungszwecken akzeptieren. Darüber hinaus möchte der Händler als Handelsvertreter im Nebenberuf für die Herausgeberin Verträge über die Ausgabe und Aktivierung von Netzwerkgutscheinkarten zwischen der Herausgeberin und Kunden des Händlers (im Folgenden: "Endkunden") vermitteln. Netzwerkgutscheine können vom Endkunden online gekauft werden oder als Netzwerkgutscheinkarten beim Händler gegen Zahlung des entsprechenden Betrags erworben werden. Daneben gibt es auch die Möglichkeit, dass Arbeitgeber Netzwerkgutscheine als Arbeitgebergutscheine an ihre Mitarbeiter ausgeben, wobei die Netzwerkgutscheine in diesem Fall vom Arbeitgeber gekauft werden. Schließlich kann auf Basis gesonderter Vereinbarung mit der Herausgeberin ein Händler seinen Kunden Netzwerkgutscheine zur Kundenbindung ausgeben. Diese Kundenbindungsgutscheine werden dann von diesem Händler bei Einlösung durch den Endkunden bezahlt.
Die vorstehend beschriebenen Rechtsbeziehungen zwischen dem Händler und der Herausgeberin werden durch die nachfolgenden Vertragsbedingungen geregelt, wobei die Regelungen in Abschnitt A. für die gesamte Vertragsbeziehung gelten, die Regelungen in Abschnitt B. für die Vermittlung von Verträgen über die Ausgabe und Aufladung von Gutscheinen und die Regelungen im Abschnitt C. für die Akzeptanz der Gutscheine zu Zahlungszwecken.
A. Allgemeine Regelungen
1.1. Der Händler hat sich im Online-Portal der Herausgeberin zu registrieren. Die dabei abgefragten Informationen (u.a. Adresse, Rechtsform), sind korrekt auszufüllen und auf dem aktuellen Stand zu halten. Der Händler hat der Herausgeberin unverzüglich und auf eigene Kosten alle notwendigen Informationen zu erteilen, die zur Durchführung dieses Vertrages erforderlich sind. Auf Basis dieser Informationen überprüft der Kooperationspartner, ob der Händler in sein Einzugsgebiet fällt.
1.2. Der Händler hat auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass er die für die Durchführung dieses Vertrages erforderlichen technischen Voraussetzungen bei sich schafft. Hierzu gehört eine Internetverbindung und ggfls. ein Smartphone oder Tablet, wenn der Händler den von der Herausgeberin zur Verfügung gestellten QR Code Scanner einsetzen und/oder die App der Herausgeberin nutzen will.
1.3. Der Händler ist verpflichtet, Störungen, Mängel, Schäden und die Geltendmachung von Rechten durch Dritte, der Herausgeberin unverzüglich anzuzeigen.
1.4. Der Händler ist verpflichtet, sämtliche ihm erteilten Abrechnungen sowie die korrekte Gutschrift der von der Herausgeberin abgewickelten Umsätze unverzüglich zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Bankarbeitstagen nach dem jeweiligen Abrechnungstag geltend zu machen.
1.5. Der Händler ist verpflichtet, sämtliche Anfragen und Reklamationen der Endkunden zu den vertragsgegenständlichen Leistungen zu beantworten.
1.6. Der Händler hat der Herausgeberin eine Liste aller seiner Verkaufsstellen zur Verfügung zu stellen und der Herausgeberin Änderungen unverzüglich im Händlerportal mitzuteilen.
1.7. Der Händler stimmt der Veröffentlichung seiner Geschäftsbezeichnung und Adresse in schriftlicher Listenform oder elektronisch im Internet zum Zwecke der Bekanntmachung und Bewerbung aller Vertriebs- und Akzeptanzstellen der Netzwerkgutscheine zu.
Das Händler – Netzwerk ist stets von einem zugrunde liegenden Kooperationsvertrag mit dem Kooperationspartner abhängig. Dem Kooperationspartner obliegen in diesem Zusammenhang folgende Verpflichtungen:
  • Überprüfung, ob der registrierte Händler in das Einzugsgebiet des Kooperationspartners fällt
  • Beurteilung, ob die Investition in den Kooperationsvertrag seinen wirtschaftlichen Berechnungen entspricht
  • Durchführung von Schulungen für die Händler
  • Informationsveranstaltungen für die Händler
  • Herstellung von Netzwerkgutscheinkarten in ausreichender Zahl sowie Verteilung an die Händler
3.1. Die von den Parteien zu zahlenden Entgelte bzw. Provisionen für die nach diesem Vertrag von ihnen zu erbringenden Leistungen stellen sich wie folgt dar:
Leistungsart Entgelt / Provision
Netzwerkgutscheine "Stein Card" 2,50% + 0,00 €
3.2. Die Herausgeberin rechnet die aufgrund dieses Vertrages gegenseitig zu zahlenden Beträge nach eigenem Ermessen im Rahmen einer Monatsrechnung oder anderweitig vereinbarten kürzeren Turnus ab. Sämtliche Zahlungen sind mit Zugang der Rechnung fällig.
3.3. Gegen Ansprüche der Herausgeberin kann der Händler nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
3.4. Alle Tarife und Preise verstehen sich in EUR zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
4.1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder Partei mit einer Frist von 30 Kalendertagen gekündigt werden.
4.2. Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund, der die Herausgeberin zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere dann vor,
  • wenn der Händler eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages verletzt und die Vertragsverletzung trotz Mahnung nach Ablauf einer angemessenen Frist nicht beseitigt oder
  • wenn gegen den Händler Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder
  • wenn der Händler einen wesentlichen Teil seines Geschäftsbetriebs einstellt oder
  • wenn der Kooperationspartner, in deren Gebiet der Händler ansässig ist, den Geschäftsbesorgungsvertrag mit der zmyle über die Herausgabe von Netzwerkgutscheinen beendet.
4.3. Bei Beendigung des Vertrages ist der Händler verpflichtet, alle ihm überlassenen Materialien und Ausstattungsgegenstände zurückzugeben oder nach Anweisung der Herausgeberin zu vernichten und in diesem Fall die Vernichtung nachzuweisen.
4.4. Die Herausgeberin ist berechtigt, online Profile, jederzeit und ohne Angabe von Gründen, vorübergehend zu deaktivieren.
5.1. Die Herausgeberin haftet gegenüber dem Händler für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit in vollem Umfang. Für sonstiges fahrlässiges Handeln haftet die Herausgeberin ausschließlich für
  • Personenschäden,
  • Schäden, für die die Herausgeberin aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften einzustehen hat sowie
  • Schäden wegen der Verletzung von wesentlichen Pflichten, die die Erreichung des Zwecks dieses Vertrages gefährden bzw. deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages erst ermöglichen und auf die der Händler regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten).
5.2. Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung der Herausgeberin für einfach fahrlässiges Handeln der Herausgeberin auf vertragstypische und bei Vertragsschluss vorhersehbare Schäden begrenzt.
6.1. Die Parteien verpflichten sich, über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und andere geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, die Ihnen im Rahmen der Durchführung und des Abschlusses dieses Vertrages bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt für einen Zeitraum von drei Jahren nach der Beendigung dieses Vertrages weiter. Die Parteien werden ihre Mitarbeiter entsprechend verpflichten.
6.2. Die Parteien sind auch gegenüber der jeweils anderen Partei zur Einhaltung der anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichtet.
Änderungen dieser Vertragsbedingungen einschließlich der hierzu geltenden Anlagen werden dem Händler schriftlich mitgeteilt. Sie gelten als genehmigt, wenn der Händler nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen Widerspruch erhebt (rechtzeitige Absendung genügt). Auf diese Folge wird ihn die Herausgeberin bei der Bekanntgabe besonders hinweisen.
Die Herausgeberin ist berechtigt, sich zur Durchführung dieses Vertrages Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen.
9.1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Herausgeberin und dem Händler gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
9.2. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind ausschließlich die zuständigen Gerichte am Sitz von zmyle zuständig.
9.3. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich der Anlagen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform unter Ausschluss der Übermittlung per E-Mail. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
9.4. Sollte der Vertrag, inklusive der beigefügten Anlagen, in einzelnen Punkten unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksamen Punkte sind durch wirksame, neue zu ersetzen oder zu ergänzen, welche dem von den Parteien verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen. Dies gilt entsprechend für Vertragslücken.
B. Besondere Regelungen für die Vermittlung von Verträgen über die Ausgabe und Aktivierung von Netzwerkgutscheinkarten zwischen der Herausgebering und Endkunden
1.1. Der Händler kann gedruckte Netzwerkgutscheinkarten in seinem Ladenlokal vorrätig halten, die er für die Herausgeberin an Endkunden vermittelt und bei Ausgabe im Gutscheinportal aktiviert.
1.2. Im Rahmen dessen bevollmächtigt die Herausgeberin den Händler, im Namen und für Rechnung der Herausgeberin die in Absatz 1 genannten Verträge zu den von der Herausgeberin vorgegebenen Konditionen abzuschließen. Dem Händler steht dafür keine Vermittlungsprovision zu.
1.3. Der Händler wird für die Herausgeberin als Handelsvertreter im Nebenberuf i.S.v. § 92b HGB tätig.
2.1. Der Händler ist zum Abschluss von Verträgen für die Herausgeberin nur berechtigt, wenn er vom Endkunden Zahlungen, die der Endkunde aus den vermittelten Verträgen gegenüber der Herausgeberin schuldet, zuvor entgegen genommen hat. Der Händler ist insoweit gegenüber der Herausgeberin zum Inkasso verpflichtet. Zahlungsziele und Ratenzahlungszahlungen darf der Händler dem Endkunden nicht gewähren.
2.2. Der Händler erteilt der Herausgeberin ein SEPA Lastschriftmandat, so dass die Herausgeberin nach Abrechnung nach Maßgabe von Abschnitt A. Ziffer 2.2 die ihr zustehenden Gelder vom Konto des Händlers einziehen kann. Hinsichtlich der eingezogenen Gelder steht dem Händler weder ein Zurückbehaltungs- noch ein Aufrechnungsrecht zu.
C. Besondere Regelungen für die Akzeptanz der Netzwerkgutscheine zu Zahlungszwecken
1.1. Der Händler ist berechtigt und verpflichtet, die Gutscheine gemäß den Bedingungen dieses Vertrages zu Zahlungszwecken zu akzeptieren.
1.2. Dem Händler ist es untersagt,
  • die Verwendung eines Gutscheines von irgendwelchen Beschränkungen oder Bedingungen abhängig zu machen und
  • für die Verwendung des Gutscheines zusätzliche Entgelte oder Aufschläge zu verlangen und
  • einen Netzwerkgutschein als Zahlungsmittel für eine Netzwerkgutscheinkarte zu akzeptieren.
(1) Die Herausgeberin ist verpflichtet, dem Händler den Betrag einer mittels eines Netzwerkgutscheins veranlassten und zur Bezahlung von Leistungen des Händlers durchgeführten Transaktion zu erstatten, sofern sämtliche der nachfolgend in den Buchstaben (a) bis (d) genannten Voraussetzungen (aufschiebende Bedingung) vorliegen:
  • (a) Der Händler hat die jeweilige Transaktion unter Einhaltung sämtlicher technischer und organisatorischer Verfahrensanforderungen, insbesondere einer Entwertung des Netzwerkgutscheins im Gutscheinportal, abgewickelt.
  • (b) Die Entwertung eines durch den Endkunden eingelösten Netzwerkgutscheins im Gutscheinportal erfolgt durch den Händler unmittelbar während oder nach des Bezahlvorgangs, jedoch noch an demselben Tag der Transaktion zwischen Händler und Endkunde.
  • (c) Der Endkunde war in den Geschäftsräumen des Händlers persönlich anwesend und hat gegenüber dem Händler erklärt, dass er eine Leistung des Händlers mittels eines Netzwerkgutscheins bezahlen will, und die betreffende Leistung des Händlers ist nicht bereits in anderer Weise bezahlt worden.
  • (d) Bei der Leistung des Händlers, die mittels eines Gutscheins bezahlt werden soll, darf es sich ausschließlich um legale Waren und Dienstleistungen handeln, die an Endkunden unter Einhaltung der entsprechenden Schutzgesetze (insbesondere Jugendschutz) abgegeben werden.
  • (e) Der zu Zahlungszwecken eingesetzte Netzwerkgutschein ist nicht erkennbar manipuliert oder gefälscht worden.
Bei Nichtvorliegen einer der vorgenannten Voraussetzungen ist die Herausgeberin von der Verpflichtung zur Zahlung befreit. Dennoch an den Händler geleistete Zahlungen, erfolgen unter dem Vorbehalt der Rückbelastung.